Als Nachbarn hatten sie die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren innert der Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 BewD11 Einsprache zu führen und Gründe, die gegen die Erteilung der Baubewilligung sprachen, vorzubringen. Formelle Mängel, welche die Beschwerdeführenden an der Wahrnehmung dieses Rechts gehindert hätten, sind nicht ersichtlich. Sie konnten sich gestützt auf die Baupublikation12 ein Bild machen, ob sie vom Bauvorhaben in ihren Interessen betroffen sein könnten. Ein fehlender Hinweis auf die geplanten Erdsonden in der Baupublikation ist hier ohne Relevanz, denn die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich keine Widerrufsgründe vor.