b) Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ihr Widerrufsgesuch und der damit zusammenhängende Wiederherstellungsantrag wurde abgewiesen. Damit sind sie durch die angefochtene Verfügung formell beschwert. Als Nachbarn stehen sie zudem in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache.10 Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend machen können.