Soweit die Beschwerdeführenden die mit der Verfügung vom 28. Mai 2024 getroffenen baupolizeiliche Anordnungen anfechten, richtet sich die Beschwerdebefugnis ebenfalls nach Art. 65 Abs. 1 VRPG. Auch insoweit muss eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen vorliegen. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 8 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 4b