Es genügt nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und den Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen hat. Zur Beschwerde befugt ist nur, wer auch materiell beschwert ist. Die Beschwerdelegitimation gegen den Widerrufsentscheid setzt demnach insbesondere eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen voraus (materielle Beschwer). Diese Voraussetzung gilt im Übrigen auch bei Beschwerden von Einspracheparteien gegen Bauentscheide (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG).9