3. Beschwerdelegitimation a) Die Beschwerdelegitimation gegen Widerrufsentscheide richtet sich gemäss dem Verweis in Art. 43 Abs. 3 Satz 2 BauG nach Art. 40 BauG. Art. 40 Abs. 2 BauG nennt u.a. Einspracheparteien als beschwerdebefugte Personen. Im erstinstanzlichen Widerrufsverfahren besteht allerdings keine Einsprachemöglichkeit. Es gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 65 VRPG7 (Art. 40 Abs. 5 BauG).