Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Widerruf des Bau- und Wiederherstellungsentscheids vom 3. Februar 2014 geht somit über das Anfechtungsobjekt hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. c) Entsprechendes gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dass die Wiederherstellung des Zustands vor Umsetzung der Baubewilligung vom 3. Februar 2014 angeordnet werden solle. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführenden dies nicht verlangt, und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht über diese Frage entschieden. Dieser Antrag geht somit ebenfalls über das Anfechtungsobjekt hinaus und es ist nicht darauf einzutreten.