In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden neu auch den Widerruf des Bau- und Wiederherstellungsentscheids vom 3. Februar 2014, mit dem die Gemeinde die Umnutzung des ehemaligen Schreinereibetriebs im Gebäude Nr. J.________ in Büro- und Lagerräumlichkeiten bewilligt und die Beendigung der Nutzung als Schule angeordnet hatte. Vor der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden diesen Antrag noch nicht gestellt. Die Frage eines Widerrufs des Bauund Wiederherstellungsentscheids vom 3. Februar 2014 bildete dementsprechend nicht Gegenstand der Verfügung vom 28. Mai 2024.