a) Eine Verfügung über ein Widerrufsgesuch kann wie ein Bauentscheid angefochten werden (Art. 43 Abs. 3 BauG5). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. b) Die Beschwerdeführenden fechten die Verfügung vom 28. Mai 2024 auch insofern an, als damit eine baupolizeiliche Regelung getroffen wird. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. c) Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 2. Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand