Eventuell sei die Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft des Grundstücks Muri bei Bern Nr. I.________ unter Strafandrohung dazu zu verpflichten, innert drei Monaten die in Überschreitung der mit Gesamtbauentscheid vom 01. Juli 2022 erteilte Baubewilligung erstellten Bauten zurückzubauen. 1.4 [Kostenantrag]» Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies die Gemeinde Muri bei Bern das Widerrufsgesuch ab. Sie verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Ausstattung der Aufenthalts- und Spielfläche auf dem südlichen Vorplatz mit Pflanzen, Sitzmöbeln und Spielgeräten gemäss dem bewilligten Plan P.02 «Erdgeschoss» rev. 2. Juni 2022. Auf weitergehende Anordnungen verzichtete sie.