2. Am 3. August 2023 (Eingangsdatum) wandten sich die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt, an die Gemeinde Muri bei Bern. Sie machten geltend, dass Hinweise auf eine Überschreitung der Baubewilligung und die Missachtung zivilrechtlicher Bestimmungen bestünden, und baten um Akteneinsicht.3 Mit Schreiben vom 17. August 2023 beanstandeten sie gegenüber der Gemeinde Muri bei Bern, dass der Gesamtentscheid vom 1. Juli 2022 mangelhaft sei, da der Grenzabstand nicht eingehalten sei. Zudem entspreche der Balkon im Obergeschoss des Gebäudes Nr. J.________ nicht den bewilligten Plänen.