b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). c) Die Beschwerdeführenden haben zudem dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerschaft macht Kosten von CHF 3658.45 geltend (Honorar CHF 3360.00, Auslagen CHF 24.30, MWST CHF 274.15). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen