c) Die Vorinstanz hat sich in Ziffer 4.3 des Bauentscheids vom 6. Juni 2024 unter der Überschrift «Einsprachen» zum Punkt «Baumgruppe» geäussert. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz mit gewissen von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Punkten nicht explizit auseinandergesetzt hat. Sie hat aber deutlich dargelegt, dass sie davon ausgeht, dass die zwei zu fällenden Bäume nicht zur Baumgruppe 3 gemäss Überbauungsplan gehören. Ob die Begründung korrekt ist, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine Frage des materiellen Rechts.