Da im Überbauungsplan auch kein öffentlicher, über die Bauparzelle führender Weg eingezeichnet ist, besteht auch keine Pflicht, einen Abstand zu einem allfällig noch nicht realisierten Weg gemäss Überbauungsordnung vorzusehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2024 vor, indem die Vorinstanz sich nicht mit der aufgezeigten Diskrepanz zwischen Zeichnung und Legende im Überbauungsplan sowie den Luftbildern auseinandergesetzt habe, habe sie die Begründungspflicht verletzt und auch gegen das Willkürverbot verstossen.