Öffentlich sind somit Strassen, welche von Kanton und Gemeinden zur allgemeinen Benützung erstellt worden sind und auch im Privateigentum stehende Strassen, welche dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, sei dies mit Zustimmung des Grundeigentümers und Verfügung der Gemeinde oder durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde. Für das Bauen an die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatstrassen gemäss Art. 9 und 13 SG bestehen keine strassenrechtliche Abstandsvorschriften.10