Ein Abstand gegenüber einer Strasse, wozu auch Wege und Plätze zählen (Art. 2 und 4 SG und Titel vor Art. 73 ff. SG9), gilt nur gegenüber öffentlichen Strassen. Eine Strasse ist öffentlich, wenn sie zum Gemeingebrauch, d.h. zur öffentlichen Benützung gewidmet ist. Öffentlich sind somit Strassen, welche von Kanton und Gemeinden zur allgemeinen Benützung erstellt worden sind und auch im Privateigentum stehende Strassen, welche dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, sei dies mit Zustimmung des Grundeigentümers und Verfügung der Gemeinde oder durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde.