Es sei ein privater Fussweg, welcher im Eigentum desjenigen Grundeigentümers stehe, auf dessen Terrain er liege. Der massgebende Fussweg sei denn auch nicht im Überbauungsplan enthalten. Die Abstandsvorschriften seien zu diesem Weg nicht einzuhalten. Niemand von den Beschwerdeführenden habe ein dingliches Fusswegrecht an dem über die Bauparzelle führenden Fussweg. Die Begründung im Bauentscheid sei zwar etwas unklar und widersprüchlich formuliert, aber die Bewilligung sei zu Recht erteilt worden. Falls die BVD zum Schluss kommen sollte, dass die Abstandsvorschriften auch für den privaten Weg gelten, beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Einräumung einer Frist zur Nachreichung