Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, gegenüber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatstrassen müssten keine strassenbaurechtliche Abstandsvorschriften eingehalten werden. Eine davon abweichende Regelung der Gemeinde würde kantonalem Recht widersprechen. Bei dem über das Baugrundstück verlaufenden Weg handle es sich um einen privaten, nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Fussweg. Es bestehe keine Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit und keine öffentlich-rechtliche Widmungs- oder Unterhaltsverfügung der Gemeinde. Es sei ein privater Fussweg, welcher im Eigentum desjenigen Grundeigentümers stehe, auf dessen Terrain er liege.