a) Über die Bauparzelle verläuft ein Fussweg. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache geltend gemacht, das Bauvorhaben müsse zu diesem Fussweg einen Abstand einhalten und bemängeln nun, die Vorinstanz hätte im Bauentscheid zwar festgehalten, dass gegenüber dem Fussweg ein Abstand von 2.00 m eingehalten werden müsse. Sie habe dann aber keine entsprechende Auflage verfügt oder die Bewilligung verweigert, sondern auf den Zivilweg verwiesen.