d) Die neue Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. J.________ gemäss Teilungs- und Vereinigungsgesuch vom 24. November 2024 hat eine Grundfläche von 586.00 m2. Auf der Bauparzelle befindet sich kein Wald und auch kein planungsrechtliches Bauverbot. Zwar besteht zu Gunsten der Parzellen Frutigen Grundbuchblatt Nrn. K.________, I.________ und N.________ ein Bauverbot, welches nicht weiter spezifiziert wird. Es handelt sich dabei jedoch um ein privatrechtliches und nicht um ein planungsrechtliches Bauverbot. Privatrechtliche Bauverbote stellen keine Einschränkung der Ausnützbarkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Ausnützungsziffer dar.