Nutzungen, soweit diese der Freihaltung dienen, anzurechnen sind.» Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf Land, welches baulich nicht ausnützbar ist, in der Regel nicht in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden. Neben Verkehrsflächen 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (aBauV, BSG 721.1) 5 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 5/9 BVD 110/2024/85