c) Gemäss Art. 4 der Sonderbauvorschriften zur UeO «Ferienhauszone F1 B.________» gilt im Wirkungsbereich des Überbauungsplanes eine maximale Ausnützungsziffer von 0.25, wobei für die Berechnung der Ausnützungsziffer Art. 93 aBauV4 massgebend ist (Art. 34 Abs. 5 BMBV5). Es ist unbestritten, dass die Ausnützungsziffer von 0.25 vorliegend anwendbar ist. Die Ausnützungsziffer definiert sich nach Art. 93 aBauV wie folgt: «1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. (…) 3 Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht