b) Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die maximal zulässige Ausnützungsziffer gemäss Überbauungsordnung von 0.25 werde vorliegend eingehalten. Von einem Ausnützungstransfer könne nicht die Rede sein. Ein zivilrechtliches Bauverbot sei für die Berechnung der Ausnützungsziffer irrelevant. Zudem bestehe das Bauverbot maximal für die Fläche des ehemaligen Grundstücks Frutigen Grundbuchblatt Nr. L.________. Das vorliegend in Frage stehende Bauvorhaben komme auf der heutigen und ehemaligen Fläche des Grundstücks Frutigen Grundbuchblatt Nr. J.________ zu stehen und sei daher nicht von einem Bauverbot betroffen.