a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerschaft habe die Parzellen Frutigen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und J.________ umparzelliert. Dadurch werde das auf der Parzelle N. L.________ lastende Bauverbot zu Gunsten der Parzellen Nr. N.________ und Nr. I.________ auf beide neuen Teilparzellen ausgedehnt und gelte neu auch auf dem Teil der Parzelle Nr. J.________ nordwestlich der Parzelle Nr. N.________. Diese mit dem Bauverbot belastete Fläche dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Ausnützung hinzugerechnet werden.