4. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerschaft bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 25. November 2024 die Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 und führen aus, es würden keinerlei Gründe für einen Bauabschlag vorliegen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2024 zu den Akten und nehmen zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft Stellung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten