Die Parteikosten der Beschwerdeführerin werden somit auf CHF 8074.80 festgelegt (Honorar CHF 7600.00 und Auslagen CHF 474.80). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin einen Viertel der Parteikosten im Betrag von CHF 8074.80, ausmachend CHF 2018.70, zu ersetzen. Die Voraussetzungen für eine Parteikostenentschädigung an die am Verfahren von Amtes wegen Beteiligten und an die Vorinstanz sind nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 1 und Art. 4 VRPG). Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.