Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig23. Sie kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Sie hat somit keinen Aufwand bezüglich der Mehrwertsteuer und eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.24 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin werden somit auf CHF 8074.80 festgelegt (Honorar CHF 7600.00 und Auslagen CHF 474.80).