c) Die Parteikosten umfassen die Kosten für die berufsmässige Vertretung der Partei (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV21 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG22). Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht Parteikosten von CHF 12 528.55 (Honorar CHF 11 115.00, Auslagen CHF 474.80, Mehrwertsteuer CHF 938.75) geltend. Aufgrund des aufwändigen Beschwerdever-