Dass die Beschwerdeführerin die Anpassungsvorschläge formell nicht als Projektänderung betitelte, schadet dabei nicht. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich daher, auf die Erhebung eines Viertels der Verfahrenskosten von CHF 2800.00, also CHF 700.00, zu verzichten. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat somit drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2800.00, ausmachend CHF 2100.00, zu bezahlen.