Mit den Verbesserungsvorschlägen brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht mehr unverändert an ihrem Baugesuch festhalten will. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren somit zumindest im Interesse der Prozessökonomie fragen müssen, ob die Verbesserungsvorschläge, die im Wesentlichen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren identisch sind, als Projektänderung zu behandeln seien. Dadurch hätte das Beschwerdeverfahren möglicherweise vermieden werden können. Dass die Beschwerdeführerin die Anpassungsvorschläge formell nicht als Projektänderung betitelte, schadet dabei nicht.