Im vorliegenden Fall kritisiert die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Vorinstanz ihre Verbesserungsvorschläge zur Detailausführung des Daches im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt habe. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist berechtigt und stellt einen Verfahrensmangel dar, der nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Mit den Verbesserungsvorschlägen brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht mehr unverändert an ihrem Baugesuch festhalten will.