Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.20 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin den Einwänden der Denkmalpflege bezüglich Detailausführung der PV-Indachanlage durch ihre Projektänderung Rechnung getragen. Sie gilt daher als unterliegend und hat grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im vorliegenden Fall kritisiert die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Vorinstanz ihre Verbesserungsvorschläge zur Detailausführung des Daches im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt habe.