Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine vollflächige, dachintegrierte PV-Anlage handelt, die allgemein als ästhetisch ansprechender und hochwertiger gilt als aufgesetzte Solaranlagen. Dies deckt sich mit den Gestaltungshinweisen der kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien».18 Dort wird eine vollflächige Solaranlage als «Idealfall» bezeichnet, da mit keiner anderen Massnahme eine derart hohe Integrationswirkung erzielt werden kann. Zudem sind im vorliegenden Fall keine bedeutenden Einzelobjekte oder schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung betroffen.