a) Nach dem Gesagten wird das denkmalgeschützte Gebäude bei einer Gesamtbetrachtung durch die geplante Projektänderung der Indach-Photovoltaikanlage nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie überwiegt hier das Interesse am Denkmalschutz (Art. 18a Abs. 4 RPG), weshalb die geringfügigen Beeinträchtigungen hinzunehmen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine vollflächige, dachintegrierte PV-Anlage handelt, die allgemein als ästhetisch ansprechender und hochwertiger gilt als aufgesetzte Solaranlagen.