fall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern.12 Mit Auflagen kann unter anderem sichergestellt werden, dass die Solaranlage das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auflagen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und dürfen nicht weiter gehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Dabei ist auch der Fördergedanke von Art. 18a RPG zu beachten.13