18a Abs. 3 Satz 2 RPG). Es handelt sich dabei um eine gesamtschweizerisch geltende Denkmalschutzvorschrift.10 Umgekehrt sind geringfügige Beeinträchtigungen von Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung zulässig bzw. hindern die Baubewilligung für die Solaranlage zur Nutzung der Sonnenenergie nicht.11 Als Folge von Art. 18a Abs. 3 RPG sind damit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte von Art. 18a Abs. 3 RPG geringfügige Beeinträchtigungen des Denkmals zugunsten der Nutzung der Solarenergie hinzunehmen. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist im Einzel-