a) Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen nach Art. 18a Abs. 3 Satz 1 RPG8 stets einer Baubewilligung. Das ergibt sich auch aus den kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» und ist unbestritten.9 Solaranlagen dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG).