c) Vorliegend bleibt das Vorhaben in seinen Grundzügen unverändert. So beinhaltet die Projektänderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt keine grundlegenden Änderungen, sondern lediglich geänderte Details, namentlich im Bereich des Firstes, des Ortgangs, des Dachknicks, der Dachfläche auf den Lukarnen und den Übergangen zwischen Steil- und Lukarnendach sowie einen neuen Kamin auf dem Ostdach. Das Rechtsamt hat deshalb die geänderten Pläne als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt.