b) Eine Projektänderung nach Art. 43 Abs. 1 BewD7 liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Nach Art. 43 Abs. 2 BewD kann die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines anschliessenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Erfolgt die Projektänderung im Be- 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).