c) Die Beschwerdeführerin ist sowohl als Baugesuchstellerin durch den Bauabschlag als auch als Verfügungsadressatin der Wiederherstellungsverfügung durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG6). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Projektänderung / Streitgegenstand