Zudem halte sie an der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. 12. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten, die Stellungnahme der Denkmalpflege sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).