Die Verfahrensbeteiligten, die Gemeinde und die Denkmalpflege erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, die Gemeinde und die Denkmalpflege Gebrauch. Die Verfahrensbeteiligten konnten sich danach abschliessend zum Verfahren äussern. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 beantragt die Beschwerdeführerin, dem Bauvorhaben inklusive der Projektänderung vom 9. Dezember 2024 sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Baubewilligung zu erteilen und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz sei zu verzichten. Zudem halte sie an der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest.