Sie bringen vor, dass die Wiederherstellungsverfügung deswegen an einem formellen nicht heilbaren Mangel leide. In der Stellungnahme vom 29. Juli 2024 äusserte sich die Denkmalpflege zur Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 beantragt die Gemeinde Rapperswil die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.