Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 teilten die am Verfahren von Amtes wegen Beteiligten zum einen mit, dass sie sich den Ausführungen und Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin anschliessen. Zum anderen bemängelten sie, dass weder die einzelnen Stockwerkeigentümer noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft von der Vorinstanz angehört und über die angefochtene Wiederherstellung informiert oder sonst wie in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden seien. Sie bringen vor, dass die Wiederherstellungsverfügung deswegen an einem formellen nicht heilbaren Mangel leide.