In materieller Hinsicht macht sie zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der Fachbericht der Denkmalpflege sei willkürlich und das Vorhaben entspreche den Anforderungen der Gestaltungsgrundsätze gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» und sei rechtmässig. Sollte die BVD wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass das Vorhaben in der ausgeführten Form nicht bewilligungsfähig sei, sei auf die Wiederherstellungsverfügung wegen Unverhältnismässigkeit zu verzichten.