Bauentscheid sei aufzuheben und dem Baugesuch sei die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. In materieller Hinsicht macht sie zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der Fachbericht der Denkmalpflege sei willkürlich und das Vorhaben entspreche den Anforderungen der Gestaltungsgrundsätze gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» und sei rechtmässig.