Aufgrund dieser Ausgangslage teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Baubewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne und zu prüfen sei, ob ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung angeordnet werden müsse. Die Gemeinde gewährte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich bis zum 13. Mai 2024 zum Sachverhalt und zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern. Mit E-Mail vom 15. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Gemeinde um einen Termin für die Durchführung eines Workshop-Verfahrens unter Einbezug des Amtes für Umwelt und Energie (AUE). Mit E-Mail vom 18. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Gemeinde, eine Stellungnahme des AUE einzuholen.