e) Der Beschwerdegegner hat zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 5604.60 (Honorar CHF 5000, Auslagen CHF 200.00, Mehrwertsteuer für Aufwand vor dem 1. Januar 2024 [7.7 %] CHF 319.55, Mehrwertsteuer für Aufwand nach dem 1. Januar 2024 [8.1 %] CHF 85.05) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 5604.60 zu ersetzen.