c) Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin (Aufhebung des Entscheids und Überweisung der Akten an das Regierungsstatthalteramt) wird zwar abgewiesen (vgl. E. 2). Auch mit diesem Antrag zielt die Beschwerdeführerin jedoch letztlich auf Erteilung des Bauabschlags, einfach nicht durch die BVD (wie im Eventualbegehren beantragt), sondern durch die aus ihrer Sicht zuständige Baubewilligungsbehörde. Sie gilt damit im Ergebnis als vollständig obsiegend und der Beschwerde- 34 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.