a) Insgesamt kann das strittige Bauvorhaben gestützt auf Art. 34 Abs. 5 RPV nicht als zonenkonform gelten. Der Bauentscheid der Gemeinde vom 19. Januar 2021 und die Verfügung des AGR vom 27. November 2020 sind daher aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen.