Dem Bauvorhaben ist daher gestützt auf Art. 34 Abs. 5 RPV die Bewilligung zu verweigern. Fraglich, aber bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob aufgrund dieser Angaben sowie der übermässigen bzw. unrealistischen Arbeitsbelastung des Betriebsleiterehepaars die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV (voraussichtlich längerfristiger Bestand) als erfüllt betrachtet werden kann. 6. Ergebnis und Kosten